Einkommensteuer Einkommensteuererklärung 2024
Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten kürzere Abgabefristen
Steuerberaterin
Fachberaterin f. Internationales Steuerrecht
Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von € 11.784,00 auf € 12.096,00 angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.481,00. Der Kinderfreibetrag steigt von € 6.612,00 auf € 6.672,00. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um € 5,00 auf € 255,00 pro Kind und Monat angehoben. Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte, bisher € 36.260,00).
Gestrichen wurden u. a. folgende Maßnahmen:
Darüber hinaus gestrichen wurden die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital, die geplante Digitalisierung der Sterbefallanzeigen sowie die Anpassungen an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs/EuGH bezüglich Kindergeldleistungen für Unionsbürger.
Stand: 28. Januar 2025
Bild: Dee karen - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
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